Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des zwischen der FishClub GmbH (Unternehmen) und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Sie gelten für Fahrten mit Charterbooten bzw. Charterschiffen (nachfolgend: „Schiffe“) des Unternehmens mit Besatzung des Unternehmens samt Bereitstellung von gastronomischen Leistungen und für die Zurverfügungstellung von Locations zur Durchführung von Veranstaltungen samt Bereitstellung von gastronomischen Leistungen.
I. Für Schiffscharter und Locations gilt Folgendes:
§1 Allgemeines
1. Diese AGB gelten für alle Verträge zur Durchführung von Charterfahrten und der Durchführung von Veranstaltungen auf den Schiffen des Unternehmens und für die Überlassung von Locations für die Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Unternehmens in beiden Fällen (Schiffscharter und Überlassung von Locations). 2. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das Unternehmen nicht an. Sie gelten auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen sind in Textform (§ 126b BGB) niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen des bereits abgeschlossenen Vertrages. Ein Schriftwechsel per einfacher E-Mail oder die telekommunikative Übermittlung reichen aus. 4. Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Unternehmen zustande. Der Kunde ist nicht zur Vertretung des Unternehmens berechtigt. Das Unternehmen ist kein Reiseveranstalter. Es schließt keinesfalls Verträge mit den Gästen des Kunden. 5. Der Kunde ist Veranstalter (auch im Sinne der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs- Verordnung BetrVO)). Er wird auf dem ihm vom Unternehmen überlassenen Schiff und/oder der ihm überlassenen Location eine ausschließlich geschlossene Veranstaltung durchführen. Die Überlassung des Schiffes oder der Location an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Unternehmens zulässig. 6. Der Kunde meldet seine Veranstaltung – soweit erforderlich – rechtzeitig bei den zuständigen Behörden an und sorgt für die behördlichen Genehmigungen. Er setzt sich – bei der Überlassung einer Location – rechtzeitig mit der Feuerwehr wegen einer etwa erforderlichen Brandwache in Verbindung. Auf den folgenden Schiffen des Unternehmens ist das Rauchen nicht zulässig: „MS Sir Peter“ und „MS Rhein“. Die polizeilichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetriebsVerordnung BetrVO) sind vom Kunden einzuhalten. 7. Der Kunde meldet die Veranstaltung auch – soweit erforderlich – bei der GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte in Berlin, Generaldirektion, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin an. 8. Der Kunde ist selbst Veranstalter. Er erklärt ausdrücklich, nicht verdeckt für einen Dritten zu handeln. Er hat gegenüber dem Unternehmen seine persönlichen Angaben bzw. die Angaben einer von ihm offen vertretenen juristischen Person oder Körperschaft und Art und den Zweck der von ihm geplanten Veranstaltung wahrheitsgemäß anzugeben. Diese Angaben sind Vertragsbestandteil. Das Unternehmen stellt seine Schiffe und Locations nicht an extremistische Parteien oder für Veranstaltungen zur Verfügung, die der Förderung von extremistischem oder verfassungsfeindlichem Gedankengut dienen, insbesondere nicht an die AFD, die NPD oder gleichartige Vereinigungen. 9. Der Kunde verlangt für die von ihm durchgeführte geschlossene Veranstaltung kein Eintrittsgeld und auch kein anderes Entgelt von seinen Gästen. Andernfalls hat er dies dem Unternehmen mitzuteilen und hierfür eine Genehmigung des Unternehmens einzuholen. Etwaige Einnahmen des Kunden sind von ihm zu versteuern. Sollten die Einnahmen aufgrund steuerrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften vom Unternehmen zu versteuern sein, so hat der Kunde dem Unternehmen die zu entrichtenden Steuern zu erstatten. 10. Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner.
§2 Vertragsabschluss
1. Nach einer Buchungsanfrage schickt das Unternehmen dem Kunden ein Angebot für den gewünschten Buchungstermin. Das Angebot ist für das Unternehmen freibleibend. Die vertraglichen Leistungen des Unternehmens richten sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung aus dem jeweiligen Angebot und den AGB. Die Annahme des Angebotes durch den Kunden muss schriftlich oder in Textform (§1 Nr. 3) erfolgen. Das Unternehmen bestätigt nach der Annahme in einem gesonderten Schreiben (ggf. in Textform) den Auftrag (Auftragsbestätigung). Erst mit der Auftragsbestätigung des Unternehmens ist der Vertrag abgeschlossen. 2. Der Vertrag gilt ausnahmsweise auch dann als abgeschlossen, wenn das Unternehmen die vereinbarte Leistung innerhalb des verabredeten Zeitraums ausführt. 3. Spätestens mit der Annahme des Angebots muss der Kunde eine gültige E-MailAdresse hinterlegen, deren Posteingang er regelmäßig mindestens einmal täglich kontrolliert. Sie dient auch zur Übermittlung der Rechnung(en) des Unternehmens (vgl. §3). 4. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich inkl. Umsatzsteuer. Die jeweils zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots gültige Umsatzsteuer ist im Angebot gesondert ausgewiesen. Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer zwischen Angebot und dem Zeitpunkt der Zahlung bzw. der Abrechnung hat der Kunde zu tragen. Liegen zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung mehr als drei Monate und erhöhen sich die dem Unternehmen entstehenden Kosten (wie z.B. im Einkauf oder bei den Anlegegebühren), so kann das Unternehmen den vereinbarten Preis angemessen, jedoch höchstens um 5% erhöhen. Das Unternehmen hat dem Kunden die Preiserhöhung unverzüglich mitzuteilen und die Änderung der Kosten durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen. 5. Um eine professionelle Vorbereitung gewährleisten zu können, bedarf es der ausdrücklichen vorherigen Absprache zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Teilnehmerzahl und der zu erbringenden Leistungen. Die Teilnehmerzahl ist gemäß der Zulassung des jeweiligen Schiffes bzw. der jeweiligen Location beschränkt. Die Angaben des Kunden in der Buchungsanfrage zur Teilnehmerzahl und zu den erforderlichen Leistungen und die Angaben des Unternehmens hierzu im Angebot sind grundsätzlich bindend. Verringert sich die Teilnehmerzahl, so bleibt es auch hinsichtlich der Cateringleistungen bei dem vereinbarten Gesamtpreis (Berechnung auf der Basis der vom Kunden mitgeteilten Teilnehmerzahl). Eine höhere Teilnehmerzahl ist nur mit Zustimmung des Unternehmens zulässig. Erhöht sich die Teilnehmerzahl gegenüber den Angaben des Kunden beim Vertragsabschluss, so ist das Unternehmen berechtigt, eine entsprechend erhöhte Vergütung zu fordern. 6. Mit der Auftragsbestätigung gelten die vereinbarten Preise für die Miete bzw. Charter und die Belieferung mit Speisen als abschließend vereinbart. Der Preis für die Belieferung mit Getränken kann sich je nach Vereinbarung und konsumierter Menge erhöhen. Die zusätzlichen Getränke werden dann vom Unternehmen nach der Fahrt bzw. nach der Veranstaltung abgerechnet. Der Angebotspreis stellt insofern den voraussichtlichen Gesamtpreis dar. 7. Für Fremdaufträge, die durch das Unternehmen organisiert werden, berechnet das Unternehmen einen Aufschlag von 20% auf die Nettovergütung des leistenden Unternehmens zzgl. gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
§3 Rechnungstellung, Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde stimmt zu, dass die Rechnungen des Unternehmens grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und das Unternehmen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm in elektronischer Form abgeholt werden. Der Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird das Unternehmen die Rechnungen in Papierform an den Kunden stellen. 2. Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart auf das Geschäftskonto des Unternehmens einzuzahlen oder zu überweisen. 3. Bei Eingang der Auftragsbestätigung (§2 Ziff. 1) hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 50% des zu erwartenden Rechnungsbetrages bzw. des vereinbarten voraussichtlichen Gesamtpreises inkl. Umsatzsteuer zu leisten. Den Restbetrag des zu erwartenden Rechnungsbetrages bzw. des vereinbarten voraussichtlichen Gesamtpreises inkl. Umsatzsteuer hat der Kunde bis spätestens vierzehn Tage vor Fahrtantritt zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens maßgeblich. 4. Der Fahrtantritt bzw. die Übergabe der Location erfolgt nur, wenn der Kunde den vereinbarten voraussichtlichen Gesamtpreis gezahlt hat. 5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Rückstand, so ist das Unternehmen nach Nachfristsetzung von 12 Tagen in Schrift- oder Textform berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
II. Im Falle der Schiffscharter gilt Folgendes:
§4 Schiff
1. Das Unternehmen stellt dem Kunden das vereinbarte Schiff betriebssicher und funktionstüchtig zur Verfügung. Die Einhaltung der technischen Regeln zum Betrieb des Schiffs ist Sache des Personals des Unternehmens. 2. Treten bei Überlassung oder während der Zeit der Überlassung des Schiffs Störungen auf, die die Betriebsfähigkeit des Schiffs beeinträchtigen, so hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass dies behoben wird. Behebt das Unternehmen gemeldete Störungen ohne schuldhaftes Zögern, so hat der Kunde bis zu einer Dauer von 2 Stunden ab Auftreten der Störung bis zu deren Beseitigung keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises.
§5 Betrieb und Nutzung des Schiffs; Schiffsführer
1. Das Schiff darf nur unter der Leitung des verantwortlichen Schiffsführer (nachfolgend: „Schiffsführer“) des Unternehmens betrieben und bewegt werden. 2. Das Unternehmen hat an Bord das Hausrecht. Die Ausübung des Hausrechts ist dem Schiffsführer übertragen. Darüber hinaus ist der Schiffsführer verantwortlich für die Einhaltung der zum Betrieb des Schiffes geltenden Vorschriften. Das Unternehmen benennt dem Kunden gegenüber den Schiffsführer in der Auftragsbestätigung (§2 Ziff.1). Der Kunde, seine Mitarbeiter und seine Gäste haben den Anweisungen des Schiffsführers und den Anweisungen des ihm unterstehenden Personals des Unternehmens Folge zu leisten. Der Kunde wird seine Mitarbeiter und Gäste über die Person des Schiffsführers und seine Weisungsbefugnis informieren. 3. Der Schiffsführer ist insbesondere berechtigt, stark alkoholisierte bzw. unter Drogen stehende Personen oder Gruppen mit überwiegend stark alkoholisierten bzw. unter Drogen stehenden Personen von der Fahrt auszuschließen oder vom Schiff zu verweisen.
§6 Verhaltenspflichten des Kunden und seiner Gäste; Informationspflicht bei Schäden
1. Der Kunde verpflichtet sich, das Schiff und dessen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. 2. Die Teilnahme an der Charterfahrt erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Kunde als Veranstalter weist seine Gäste hierauf hin. 3. Das Schiff ist ausschließlich nach Aufforderung durch den Schiffsführer zu betreten und zu verlassen. Es ist die vom Schiffsführer vorgegebene Ein- und Ausstiegsvariante zu wählen. Jede andere Variante ist verboten. Es besteht das Risiko zwischen Bootskörper und Uferbefestigung bzw. Steg eingeklemmt zu werden. 4. Jeglicher Müll darf nicht über Bord geworfen werden. Er darf nur in den bereitstehenden Müllbehältnissen entsorgt werden. 5. Gäste des Kunden, die ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit von anderen gefährden oder die Anweisungen des Schiffsführers und der sonstigen Mitarbeiter des Unternehmens nicht befolgen, können vom Schiffsführer von der Fahrt ausgeschlossen werden. 6. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und insbesondere seine Gäste auf die vorstehenden Regelungen (Ziffern 1. bis 5.) hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sorgen, soweit dies nicht ausschließlich dem Schiffsführer obliegt. 7. Der Kunde gestattet Mitarbeitern des Unternehmens den unentgeltlichen Zutritt zu seiner Veranstaltung zur Wahrnehmung der Belange des Unternehmens. 8. Für den Aufenthalt von Tieren ist – außer bei Blinden- und Behindertenhunden – die vorherige Zustimmung des Unternehmens einzuholen. 9. Fundsachen werden an der Garderobe gesammelt und dort belassen. Das Unternehmen veranlasst alles Weitere. 10. Bei einem Unfall während oder anlässlich der Charterfahrt und bei sonstigen Schäden, insbesondere auch bei Schädigung und Verletzung Dritter oder der Gäste des Kunden ist der Kunde verpflichtet, das Unternehmen – während der Fahrt den Schiffsführer – über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zu dem Unfall oder dem Schaden geführt hat, unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde und seine Mitarbeiter haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Sie haben insbesondere, die Fragen des Unternehmens zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und dürfen den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen und insbesondere für das Unternehmen zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Unternehmen zu ermöglichen, diese zu treffen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen für den Schaden haftet.
§7 Änderung der vereinbarten Route; Einsatz eines anderen Schiffs
1. Die Entscheidung über die tatsächliche Fahrtroute obliegt dem Schiffsführer. Ist aufgrund der Witterungsverhältnisse, von Sperrungen von Wasserstraßen oder Schleusen, technischen Defekten am Schiff oder aus anderen, vom Unternehmen nicht zu vertretenden Umständen das Befahren der vereinbarten Route ganz oder teilweise unmöglich oder mit Risiken für Passagiere, Besatzung und Schiff verbunden, so kann die Fahrtroute (auch während der Fahrt) geändert werden oder – falls dies nicht möglich ist – die Fahrt abgebrochen werden. 2. Ist in den Fällen der Ziff. 1. die Fahrt mit dem Schiff nicht möglich, so steht dem Kunden das liegende Schiff an der nächsten erreichbaren Anlagestelle für die vereinbarte Dauer der Charter zur Verfügung. 3. Wird aufgrund von höherer Gewalt oder aus anderen, vom Unternehmen nicht zu vertretenden Gründen der Einsatz des vereinbarten Schiffs unmöglich, so steht es dem Unternehmen frei, die Fahrt mit einem anderen, vergleichbaren Schiff durchzuführen oder den gesamten, bereits gezahlten Vertragspreis zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzleistungen sind ausgeschlossen. 4. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden ist in diesen Fällen (Ziffn. 1. bis 3.) ausgeschlossen.
III. Im Falle der Überlassung einer Location gilt Folgendes:
§8 Location
1. Das Unternehmen stellt dem Kunden die vereinbarte Location so zur Verfügung, dass sie für den vereinbarten Zweck verwendet werden kann. 2. Treten bei Überlassung oder während der Zeit der Überlassung der Location Störungen auf, die den vereinbarten Zweck beeinträchtigen, so hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass dies behoben wird. Behebt das Unternehmen gemeldete Störungen ohne schuldhaftes Zögern, so hat der Kunde bis zu einer Dauer von 2 Stunden ab Auftreten der Störung bis zu deren Beseitigung keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises.
§9 Verhaltenspflichten des Kunden und seiner Gäste; Informationspflicht bei Schäden
1. Der Kunde verpflichtet sich, die Location und ihre Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. 2. Das Unternehmen stellt den Kunden für die Veranstaltung einen Ansprechpartner zur Verfügung, der auch während der Veranstaltung anwesend ist (Eventleiter). Für den Fall, dass die Sicherheit der Location und bzw. oder der Gäste des Kunden in Gefahr ist, ist der Eventleiter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Kunden, seinen Mitarbeitern und Gästen Anweisungen zu erteilen. Dies entbindet den Kunden und seine Mitarbeiter nicht von deren Verantwortung für die sichere und störungsfreie Durchführung der Veranstaltung. 3. Gäste des Kunden, die ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit von anderen gefährden oder die Anweisungen des Eventleiters nicht befolgen, können vom Eventleiter von der Veranstaltung ausgeschlossen und aus der Location verwiesen werden. Der Kunde hat den Eventleiter bei der Umsetzung seiner Anordnungen zu unterstützen. 4. Der Eventleiter ist insbesondere berechtigt, stark alkoholisierte bzw. unter Drogen stehende Personen oder Gruppen mit überwiegend stark alkoholisierten bzw. unter Drogen stehenden Personen von der Veranstaltung auszuschließen oder von der Location zu verweisen. 5. Die Locations „Bootshaus“ und „Hoppetosse“ befinden sich am Wasser. Bei dem „Bootshaus“ handelt es sich um ein an der Spree gelegenes Anwesen mit Zugang zum Wasser, bei der „Hoppetosse“ um ein festgemachtes Schiff am Spreeufer. Der Kunde hat seine Gäste auf die besonderen Gefahren der Gewässernähe hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung für seine Gäste nicht entsteht. Der Eventleiter kann den Kunden anweisen, Maßnahmen zu ergreifen, um seine Gäste vor diesen Gefahren zu schützen, wie z.B. die Untersagung und Sperrung des Ufers bei der Location „Bootshaus“, oder selbst solche Maßnahmen ergreifen. 6. Jeglicher Müll darf nur über die dafür zur Verfügung stehenden Müllbehältnisse entsorgt werden. Jeglicher Müll darf insbesondere bei den am Wasser befindlichen Locations keinesfalls ins Wasser geworfen werden. 7. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und insbesondere seine Gäste auf die vorstehenden Regelungen (Ziffern 1. bis 4.) hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sorgen. 8. Der Kunde gestattet Mitarbeitern des Unternehmens den unentgeltlichen Zutritt zu seiner Veranstaltung zur Wahrnehmung der Belange des Unternehmens. 9. Für den Aufenthalt von Tieren ist – außer bei Blinden- und Behindertenhunden – die vorherige Zustimmung des Unternehmens einzuholen. 10. Fundsachen werden an der Garderobe gesammelt und dort belassen. Das Unternehmen veranlasst alles Weitere. 11. Bei jeglicher Beschädigung der Location oder ihrer Einrichtung während oder anlässlich der Veranstaltung und bei sonstigen Schäden, insbesondere auch bei Schädigung und Verletzung Dritter oder der Gäste des Kunden ist der Kunde verpflichtet, das Unternehmen – während der Veranstaltung den Eventleiter – über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zu dem Schaden geführt hat, unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde und seine Mitarbeiter haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Sie haben insbesondere, die Fragen des Unternehmens zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und zur Beurteilung des Schadensgeschehens beizutragen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen für den Schaden überhaupt haftet.
§10 Austausch der Location
Kann das Unternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, dem Kunden die vereinbarte Location nicht zur Verfügung stellen, so ist es berechtigt, eine gleichwertige andere Location zur Verfügung zu stellen oder den gesamten, bereits gezahlten Vertragspreis zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzleistungen und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Für Schiffscharter und Locations gilt Folgendes:
§11 Dekoration durch den Kunden; sonstige Eigenleistungen des Kunden; Werbung des Kunden
1. Eigene Dekorationen insbesondere Glitzer und Konfetti oder eigenes Equipment darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Unternehmens ein- und anbringen und in Betrieb nehmen. Die Anbringung der Dekoration hat so zu erfolgen, dass das Schiff bzw. die Location nicht beschädigt wird und dass sie rückstandsfrei und ohne Beschädigung wieder entfernt werden kann. Versäumt der Kunde dies, so haftet er für die Folgen unsachgemäß angebrachter Dekorationen, Aufbauten usw.. Das Unternehmen weist insbesondere darauf hin, dass es auf den Schiffsböden (dies betrifft auch die Location „Hoppetosse“) kaum und nur mit unverhältnismäßigem (auch finanziellem) Aufwand möglich ist, ausgebrachten Glitzer wieder zu entfernen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Treppen, Ausgänge und Notausgänge frei bleiben. 2. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere sein Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. Das Unternehmen kann die Vorlage einer amtlichen Bestätigung hierüber verlangen. Feuerwerkskörper, Bengalische Fackeln, Wunderkerzen oder dergleichen dürfen weder mit an Bord bzw. zu der Location gebracht werden, noch dürfen sie auf den Anlegern benutzt werden. 3. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu der Veranstaltung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens mitbringen und seinen Gästen anbieten. 4. Zeitungsanzeigen, Flyer, sonstige Werbung und Hinweise auf die vom Kunden durchgeführte Fahrt bzw. Veranstaltung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Unternehmens. Der Kunde gibt auf jeder Drucksache, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, seinen Namen an. Plakatwerbung bringt er nur an genehmigten Werbeflächen an.
§12 Haftung des Unternehmens
1. Die Haftung des Unternehmens sowie seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen wegen Vertragsverletzungen aus höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und Sperrung von Fahrgewässern wird ausgeschlossen. 2. Das Unternehmen haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Unternehmens, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet das Unternehmen nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Mitgeführte (persönliche) Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden auf dem Schiff bzw. in der Location. Das Unternehmen und seine Mitarbeiter haften mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit insbesondere nicht für Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Gegenständen, insbesondere unsachgemäß gelagerten elektronischen Geräte (z.B. Funktelefone, Smartphones, Kameras). Dies gilt nicht, soweit die Verwahrung eine typische Pflicht des Unternehmens aus dem vorliegenden Vertrag darstellt.
§13 Haftung des Kunden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeitern oder Gästen verschuldet sind. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung erstreckt sich damit auch auf leichte Fahrlässigkeit. Für alle Handlungen und Unterlassungen des Kunden, für die das Unternehmen von Dritten haftbar gemacht wird, hält der Kunde das Unternehmen von allen privatrechtlichen Forderungen frei. 2. Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen und Störungen, die er, seine Mitarbeiter oder Gäste verursachen. Der Kunde stellt das Unternehmen von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Unternehmen erheben. 3. Die Haftung für Kinder obliegt den Eltern bzw. Begleitpersonen.
§14 Vertragsstrafe bei Straftaten
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a StGB (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates), §125 StGB (Landfriedensbruch), §127 StGB (Bildung bewaffneter Gruppen), §130 StGB StGB (Volksverhetzung), zu denen der Kunde nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von 10.000€ zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht auch dann, wenn der Kunde die Mieträume entgegen der Vereinbarung aus §1 Nr.8 nutzt. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
§15 Vorzeitige Vertragsbeendigung: Aufhebung des Vertrages, Kündigung und Rücktritt
1. Verlangt der Kunde aus Gründen, die nicht vom Unternehmen zu verantworten sind, die Aufhebung des Vertrages, so hat er die folgenden Kosten zu tragen: eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 50,- Euro, bei Vertragsaufhebung bis einschließlich 29 Tage vor Chartertermin bzw. der Veranstaltung in der Location der in Angebot enthaltene Anteil der Miete für das Schiff bzw. die Location zzgl. Umsatzsteuer, bei Vertragsaufhebung zwischen 28 und 8 Tagen vor Chartertermin bzw. der Veranstaltung in der Location 50% des vereinbarten voraussichtlichen Nettogesamtpreises zzgl. Umsatzsteuer, bei Vertragsaufhebung zwischen 7 und 1 Tag vor Chartertermin bzw. vor der Veranstaltung in der Location 75% des vereinbarten voraussichtlichen Nettogesamtpreises zzgl. Umsatzsteuer und bei Vertragsaufhebung am selben Tag ist auch bei Nichtantritt der vereinbarte voraussichtliche Nettogesamtpreis zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen. 2. Kann das Unternehmen das Schiff oder die Location im Falle von Ziff. 1. zu dem gebuchten Termin zum selben Preis anderweitig vermieten, so verringert sich der vom Kunden zu zahlende Betrag um die vom Unternehmen eingenommene Miete. 3. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Unternehmen in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Interessenten nach den vertraglich gebuchten Leistungen (insbesondere nach dem gebuchten Schiff bzw. der gebuchten Location) vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Unternehmens mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 4. Das Unternehmen ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn (alternativ) aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer und nicht behebbarer und vom Unternehmen nicht zu vertretender Leistungshindernisse eine Leistung unmöglich geworden ist (dies gilt bei der Schiffscharter insbesondere dann, wenn Wetter und Wind ein Ablegen des Schiffes und bzw. oder den Antritt der Fahrt nicht zulassen); aufgrund von Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder Ausfälle der eigenen Belieferung, eine Leistung unmöglich geworden ist, wenn diese Umstände für das Unternehmen nicht vorhersehbar waren und nicht zu vertreten sind; die Leistung des Unternehmens infolge von zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung in Kraft getretener Gesetzesänderungen rechtlich unmöglich wird, die unvorhersehbar waren und eine Vertragsanpassung nicht ermöglichen; wenn es während der Fahrt bzw. der Veranstaltung in der Location zu unvorhersehbaren Ereignissen kommt, die eine Fortführung unmöglich machen; in diesem Falle entfällt der Anspruch auf Erstattung der Buchungskosten; die dem Unternehmen ersparten Aufwendungen werden zurückerstattet. 5. Bei berechtigtem Rücktritt durch das Unternehmen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. 6. Das Unternehmen hat das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn (alternativ) die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten werden, der Vertragsschluss auf Grundlage falscher Angaben zustande gekommen ist, insbesondere wenn die Buchung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. der Person des Kunden oder des Zwecks erfolgt ist, Informationen vorliegen, die an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifeln lassen, Gründe vorliegen, die die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens gefährden könnten, der Vertragspartner oder die teilnehmenden Personen im Falle der Schiffscharter gegen die Bootsordnung verstoßen, der Kunde ohne Rücksprache mit dem Unternehmen für die Charterfahrt bzw. die Veranstaltung in der Location Werbung macht und hierdurch die Interessen des Unternehmens unzumutbar beeinträchtigt werden, oder ein sonstiger Grund in der Person des Kunden oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter vorliegt, der es dem Unternehmen unzumutbar macht, an dem Vertrag festzuhalten. 7. Im Fall der Kündigung des Unternehmens hat der Kunde die bereits erbrachten Leistungen des Unternehmens nach den vereinbarten Preisen zu vergüten. Sollte der Kündigungsgrund während der Charterfahrt bzw. während der Veranstaltung in der Location entstehen oder dem Unternehmen oder seinen Mitarbeitern bekannt werden, hat der Kunde den gesamten Preis zu entrichten.
§16 Ausschlussfrist
Eventuelle Regressansprüche sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charterfahrt bzw. nach Beendigung der Veranstaltung per eingeschriebenem Brief beim anderen Vertragspartner geltend zu machen. Ist der Kunde ohne sein Verschulden daran gehindert, den Anspruch geltend zu machen, so beginnt die Frist nicht vor Wegfall des Hindernisses. Es gilt das Datum des Zugangs des Schreibens beim Adressaten. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen.
§17 Allgemeines, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Unternehmens ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich. 2. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. 3. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Berlin. 4. Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Stand: April 2017